Mit Schreiben des Ministerium der Finanzen (MdF) wurde vom 05.05.2008 wurde unser zuständiges Fachministerium (MWFK) über das "Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden" informiert. Das MWFK hat einen Umlauf im Geschäftsbereich verfügt, die damit verbundenen Informationen sollen an dieser Stelle wiedergegeben werden.
Im Sinne des § 116 der Abgabenordnung (AO) haben die Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung jegliche Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die lediglich auf eine Steuerstraftat schließen lassen dem Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden (Steuerfahndungsstellen) mitzuteilen. Danach ist laut Schreiben des MdF selbst bei einer bloßen Vermutung "dass etwas nicht stimmt", eine Mitteilung an die Finanzverwaltung zu fertigen.
Um den Verwaltungen die Anwendung zu erleichtern, wurde von einer Bund - Länder - Arbeitsgruppe das aufgeführte Merkblatt mit einem Vordruckmuster zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden entworfen. Das Merkblatt beschreibt im Einzelnen die Zusammenarbeit der betreffenden Behörden und erläutert anhand von verschiedensten Beispielen, wie wichtig die Information von Finanzbehörden zum Aufdecken unbekannter Steuerfälle und Steuerzuwiderhandlungen sind.
Bei etwaig vorliegenden Sachverhalten ist im konkreten Einzelfall verantwortungsvoll das erforderliche Vorgehen zu entscheiden. Eine Unterrichtung der Betroffenen ist ausdrücklich nicht vorgesehen, da sie den Ermittlungserfolg gefährden könnte.
© 2011 FHB Hochschulverwaltung letzte Aktualisierung: 29.05.2008 Autor: [Steffen Kissinger]


