Neben einer Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Landesfinanzbehörden bei Steuerstrafverfahren besteht eine Informationspflicht der Fachhochschule Brandenburg im Sinne der Mitteilungsverordnung (MV).
Im Sinne des § 2 (1) MV haben Behörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt.
Mitteilungen über Zahlungen, mit Ausnahme von wiederkehrenden Bezügen, unterbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 EURO betragen. Auf diese in § 7 (2) Satz 1 MV definierte Bagatellgrenze von 1.500 EURO kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn es sich um wiederkehrende Bezüge handelt. Dies ist beispielweise bei Stipendien oder mehreren Zahlungen aus einem Werk-/ Honorarvertrag der Fall.
Die Mitteilungsverordnung gilt unmittelbar für alle Behörden i.S.d. § 6 I der Abgabenordnung. Die Fachhochschule Brandenburg ist eine Behörde im Sinne dieser Rechtsnorm. An der Fachhochschule Brandenburg ist auch die nicht rechtsfähige Studierendenstiftung angesiedelt, so dass diese Rechtsnorm wohl auch für die Studierendenstiftung gilt, da diese selbst nicht rechtsfähig ist.
Im Falle von Sachverhalten der Mitteilungsverordnung sind die Betroffenen darüber zu unterrichten, dass den Finanzbehörden die geforderten Angaben mitgeteilt werden (§ 11 MV). Den Inhalt der Unterrichtung regelt § 12 der MV. Bei Lehraufträgen, Werkverträgen etc. ist diese Mitteilungspflicht durch die Hochschule bereits auf dem Vertrag vermerkt. Eine zusätzliche Information des Zahlungsempfängers erfolgt i.d.R. nicht. Im Falle von Stipendien erhalten die Studierenden nach erfolgter Meldung an das zuständige Finanzamt eine Abschrift der Meldung. Stipendien sind jedoch i.S.d. § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, wenn diese aus öffentlichen Mitteln (z.B. aus Mitteln des DAAD) oder zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung gewährt werden.
© 2012 FH Brandenburg letzte Aktualisierung: 29.05.2008 Autor: [Steffen Kissinger]


