Evakuierungshelfer

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat für Evakuierungshelfer keine eigene Publikation erstellt. Rechtsgrundlage ist §10 des Arbeitsschutzgesetzes.

Nach §10 I ArbSchG hat der Arbeitgeber "... entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. [...] Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." Nach §10 II ArbSchG hat "[d]er Arbeitgeber .. diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen."

Die Hochschule hat hierzu Evakuierungshelfer benannt, die im Rahmen einer Evakuierung koordinierend tätig werden und eine Rückmeldung geben ob ein Bereich der Hochschule evakuiert ist.

Die Evakuierungshelfer sind intern unter der E-Mailadresse evakuierungshelfer(at)th-brandenburg.de erreichbar.

Die Evakuierungshelfer der Hochschule bekommen folgende Ausstattung

  • Orangene Warnfeste mit Aufdruck "Evakuierungshelfer".
  • Ausweis im Scheckkartenformat mit Aufdruck Evakuierungshelfer nebst Hülle dazu.
  • Kleine Schilder/Zettel mit der Angabe des Verantwortungsbereiches. Die Zettel können in die Ausweishülle gesteckt werden.
  • 3 Schilder DIN A4 "Bereich soll "frei bleiben" / ist evakuiert. Halt - Betreten verboten"

Die Bestellung zur Evakuierungshelferin oder zum Evakuierungshelfer erfolgt schriftlich mit einer Bestellungsurkunde nach vorheriger Unterweisung.

Evakuierungshelfer nach Gebäuden

Eine Übersicht der Evakuierungshelfer nach Gebäuden und Bereich finden hier.

Weitere Unterlagen finden Sie nachfolgend:

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