
Zahlungen sind nach § 70 LHO 30.1 unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht kommt oder in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zahlungen unter 10 €) die bare Zahlung geboten ist.
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© 2011 FHB Hochschulverwaltung letzte Aktualisierung: 11.06.2010 Autor: [Schäfer]


