Fachhochschule Brandenburg 
 

Pflichtfach

Steuerrecht und Bilanzen

Prof. Dr. Joachim Tanski

Inhaltsübersicht:


Einordnung des Pflichtfaches

Zielsetzung und Inhalt des Faches

Voraussetzungen für das Studium dieses Faches

Lehrveranstaltungsplan

Prüfungen
 



 

Einordnung des Wahlpflichtfaches

Dieses Fach wird als Pflichtfach gem. Studienordnung im Studienganges BWL-Bachelor im 3. Semester angeboten.
 

Zielsetzung und Inhalt des Faches

Diese Lehrveranstaltung soll sowohl ein Grundverständnis als auch grundlegende Fertigkeiten in den Bereichen der Besteuerung und Bilanzierung vermitteln.
 
 

Voraussetzungen für das Studium dieses Pflichtfaches

Für das Studium des Pflichtfaches „Steuern und Bilanzen“ bestehen keine formellen Voraussetzungen.

Zu den fachlichen Voraussetzungen zählen insbesondere die im Rahmen der LV "Externes Rechnungswesen" des ersten Semeasters vermitelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Buchführung und Bilanzierung gem. der Beschreibung im Modulkatalog. Neben den Kenntnisse aus betriebswirtschaftlichen Fächern des ersten und zweiten Semesters kommt hier vor allem noch der LV "Recht des unternehmerischen Geschäftsverkehrs"  Bedeutung zu.

Sofern die fachlich erforderlichen Vorkenntnisse nicht (mehr) in ausreichendem Umfang vorhanden sind oder wenn diese aufgefrischt bzw. überprüft werden sollen, werden in der Literaturliste hilfreiche Literaturvorschläge gemacht.
 

Lehrveranstaltungsplan

Über das gesamte Semester werden in 2 SWS "Steuerrecht" und in 2 SWS "Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung" gelesen.

 

Prüfungen

Es werden Prüfungen gem. Prüfungsordnung abgelegt. Dabei handelt es sich um eine Klausur von 1,5 Std. Dauer. Gegenstand der Klausur ist im Wesentlichen der Lehrstoff wie er sich aus Modulbeschreibung, Vorlesungsgliederung und Lehrveranstaltungsinhalt ergibt.
Soweit in schriftlichen Prüfungen auf einen bestimmten Rechtsstand abgestellt, so ist dies jeweils der letzte 31.12.; unabhängig von dieser Festlegung sind allgemeine Fragen zur - aktuellen - Rechtentwicklung immer denkbar. In mündlichen Prüfungen gilt keine Festlegung auf einen bestimmten Rechtsstand.

Sie dürfen sämtliche Gesetzestexte, Verordnungen und Standards, die Sie mit eigener Körperkraft in den Hörsaal schaffen (ohne Rolli!), auch benutzen, sofern es sich um verlagsseitig gedruckte oder selbst ausgedruckte, reine (also unkommentierte) Texte handelt. Kurze handschriftliche Notizen an der jeweiligen Norm sind unschädlich.
Weiterhin sind neben Schreibutensilien ein einfacher, nicht programmierbarer Taschenrechner (kein Handy!) zugelassen.
 


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Last update 28.9.2010