
Zielsetzung und Inhalt des Faches
Voraussetzungen für das Studium dieses Faches
Einordnung des Wahlpflichtfaches
Dieses Fach wird als Pflichtfach gem. Studienordnung im
Studienganges BWL-Bachelor im 3. Semester angeboten.
Zielsetzung und Inhalt des Faches
Diese Lehrveranstaltung soll sowohl ein Grundverständnis als
auch grundlegende Fertigkeiten in den Bereichen der Besteuerung und
Bilanzierung vermitteln.
Voraussetzungen für das Studium dieses Pflichtfaches
Für das Studium des Pflichtfaches „Steuern und Bilanzen“
bestehen keine formellen Voraussetzungen.
Zu den fachlichen Voraussetzungen zählen insbesondere die im Rahmen der LV "Externes Rechnungswesen" des ersten Semeasters vermitelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Buchführung und Bilanzierung gem. der Beschreibung im Modulkatalog. Neben den Kenntnisse aus betriebswirtschaftlichen Fächern des ersten und zweiten Semesters kommt hier vor allem noch der LV "Recht des unternehmerischen Geschäftsverkehrs" Bedeutung zu.
Sofern die fachlich erforderlichen Vorkenntnisse nicht (mehr) in
ausreichendem Umfang vorhanden sind oder wenn diese aufgefrischt bzw.
überprüft werden sollen, werden in der Literaturliste
hilfreiche Literaturvorschläge gemacht.
Über das gesamte Semester werden in 2 SWS "Steuerrecht" und in
2 SWS "Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung" gelesen.
Es werden Prüfungen gem. Prüfungsordnung abgelegt.
Dabei handelt es sich um eine Klausur von 1,5 Std. Dauer. Gegenstand
der Klausur ist im Wesentlichen der Lehrstoff wie er sich aus
Modulbeschreibung, Vorlesungsgliederung und Lehrveranstaltungsinhalt
ergibt.
Soweit in schriftlichen Prüfungen auf einen bestimmten Rechtsstand
abgestellt, so ist dies jeweils der letzte 31.12.; unabhängig von
dieser Festlegung sind allgemeine Fragen zur - aktuellen -
Rechtentwicklung immer denkbar. In mündlichen Prüfungen gilt
keine Festlegung auf einen bestimmten Rechtsstand.
Sie
dürfen sämtliche Gesetzestexte, Verordnungen
und Standards, die Sie mit eigener Körperkraft in den Hörsaal
schaffen (ohne
Rolli!), auch benutzen, sofern es sich um verlagsseitig gedruckte oder
selbst
ausgedruckte, reine (also unkommentierte) Texte handelt. Kurze
handschriftliche Notizen an der jeweiligen Norm sind unschädlich.
Weiterhin sind neben Schreibutensilien ein einfacher, nicht
programmierbarer Taschenrechner (kein Handy!) zugelassen.
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Last update 28.9.2010